Unsere Satzung

Satzung der Tennissparte des SV Einum (gültig ab 1.4.2018)


§ 1 Name und Sitz

Die Tennissparte ist Teil des SV Einum eV. von 1946 und hat ihren Sitz in 31135 Hildesheim-Einum, Große Barnte. Die Rechte und Pflichten der Organe und Mitglieder werden ausschließlich durch die Satzung des SV Einum eV. sowie diese Spartenordnung geregelt, die durch den Eintritt und Zugehörigkeit verbindlich anerkannt werden.

§ 2 Zweck der Tennissparte

Der Zweck der Tennissparte ist es, tennis- bzw. sportbegeisterte Menschen innerhalb des Vereins zu einer sportlichen Gemeinschaft zusammenzuführen und den Spielbetrieb auf den Tennisplätzen zu organisieren.

§ 3 Organe der Tennissparte

Die Organe der Tennissparte sind:

a. die Spartenversammlung,

b. der Sprecher der Tennissparte, dieser wird jährlich von der Spartenversammlung neu gewählt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Tennissparte besteht aus:
    a. aktiven Mitgliedern ( ordentliche Mitglieder )
    b. passiven Mitgliedern ( ordentliche Mitglieder)
    c. jugendlichen Mitgliedern

  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden; der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Hauptverein zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme in die Tennissparte setzt die Mitgliedschaft im SV Einum eV. voraus.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod:

    Der Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres durch schriftliche Erk1ärung gegenüber dem Hauptverein erfolgen. Ausnahmen sind nur bei Wohnsitzwechsel oder aufgrund eines Beschlusses des Hauptvereins zulässig.

    Das Erlöschen der Mitgliedschaft lässt die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Tennissparte unberührt.

    Vereinseigentum, das sich im Besitz eines ausgeschiedenen Mitgliedes befindet, ist unverzüglich dem Sprecher der Tennissparte zu übergeben.

  4. Eine Mitgliederliste wird vom Sprecher der Tennissparte geführt.

§ 5 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Recht in der Tennissparte aktiv zu sein.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele der Tennissparte zu fördern, die Spartenordnung sowie Spiel- und Platzordnung zu beachten, die Beiträge sowie die beschlossenen Umlagen pünktlich zu zahlen.

§ 6 Geschäftsjahr/Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr der Tennissparte läuft von Spartenversammlung zu Spartenversammlung.

  2. Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag, Beiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Spartenversammlung beschlossen und festgesetzt.

§ 7 Spartenversammlung

Die Spartenversammlung ist das oberste Organ der Sparte. Die Spartenversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Weitere Spartenversammlungen finden statt, wenn:

a. sie der Sprecher der Tennissparte einberuft;

b. eine weitere Versammlung von den Mitgliedern im Bedarfsfall als notwendig erachtet wird.

  1. Die Einladung zur Spartenversammlung sollte mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte an alle Mitglieder versandt werden. Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Sprecher der Tennissparte einzureichen; Dringlichkeitsanträge können nur nach Abstimmung zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Spartenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Spartenordnung eine andere Mehrheit verlangt. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; das gleiche gilt für das passive Wahlrecht. Geheime Abstimmungen finden nur auf Antrag bei der Wahl des Sprechers der Tennissparte statt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

  3. Über die Spartenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Zu Beginn einer jeden Spartenversammlung wird daher ein Protokollführer festgelegt. Der Sprecher erhält das Protokoll und verteilt es an alle Mitglieder.

§ 8 Änderung der Spartenordnung

Änderungen dieser Spartenordnung können nur auf einer Spartenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden; sie dürfen nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages erfolgen.

§ 9 Auflösung der Tennissparte

Ein Antrag auf Auflösung der Tennissparte ist an den Hauptverein zu richten. Hierfür ist in der Spartenversammlung eine 2/3 – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.


Einum im Oktober 2017 (Download: hier)